Kapitalertragsteuer · Spanien

Kapitalertragsteuer beim Immobilienverkauf in Spanien

Als nicht ansässiger Verkäufer entrichten Sie in Spanien Kapitalertragsteuer auf den Gewinn aus dem Verkauf. Hier lesen Sie, was Sie zahlen, was Sie abziehen können und warum der 3 %-Einbehalt in der Regel weniger einschneidend ist, als er klingt.

Aktualisiert Juni 2026

Paul Vega, Seller Specialist at MOVR Real Estate
Verfasst von Paul Vega · Seller Specialist, MOVR
Geprüft von David Ingemansson · Growth Director
Veröffentlicht · Aktualisiert · MOVR Real Estate · RAICV 2897

Steuersätze für Nichtansässige

  • EU/EWR (inkl. Deutschland, Österreich): 19 % auf den tatsächlichen Gewinn.
  • Außerhalb EU (inkl. Vereinigtes Königreich nach Brexit): 24 % auf den tatsächlichen Gewinn.

Die Steuer heißt IRNR (Impuesto sobre la Renta de no Residentes) und ist über Modelo 210 innerhalb von vier Monaten nach Beurkundung zu erklären.

So wird der Kapitalertrag berechnet

Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich dokumentierter Verbesserungen abzüglich Verkaufskosten = steuerpflichtiger Gewinn. Anschaffungskosten sind der gezahlte Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten (Notar, Eintragung, ITP oder IVA, Rechtsberatung beim Kauf).

Der 3 %-Einbehalt — was er ist

Beim Notar behält der Käufer 3 % des vereinbarten Preises ein und führt diese innerhalb eines Monats über Modelo 211 an das spanische Finanzamt ab. Es handelt sich um eine Vorauszahlung auf Ihre IRNR — keine separate Steuer. Bei der späteren Erklärung über Modelo 210:

  • Liegt Ihre Kapitalertragsteuer über 3 % — zahlen Sie die Differenz.
  • Liegt sie darunter — erhalten Sie die Differenz erstattet.
  • Verkaufen Sie mit Verlust — erhalten Sie den gesamten 3 %-Einbehalt zurück.

Die Erstattung dauert üblicherweise 6–12 Monate ab Einreichung der Modelo-210-Erklärung, sofern Ihre IRNR-Historie geordnet ist.

Häufig übersehene Abzüge

  1. Renovierungen und Verbesserungen — keine Instandhaltung, sondern alles, was den Wert erhöht (neue Küche, neue Bäder, Pool, neue Fenster).
  2. Maklerprovision inkl. IVA beim Verkauf.
  3. Plusvalía municipal, die Sie tragen.
  4. Rechtsberatung und Gestoría im Zusammenhang mit dem Verkauf.
  5. Anschaffungsnebenkosten — Notar, Eintragung, ITP/IVA, Anwalt beim Kauf.

Was Sie vor dem Notartermin tun sollten

  • Alle Rechnungen für Verbesserungen zusammenstellen (keine Rechnung — kein Abzug).
  • Prüfen, ob Ihre IRNR-Historie eingereicht ist — andernfalls kann die Erstattung des 3 %-Einbehalts blockiert werden.
  • Eine Gestoría mit Erfahrung in Nichtansässigenerklärungen beauftragen. Wir nennen Ihnen zwei unabhängige Empfehlungen.

Eine kurze Frage?

Jede Immobilie ist anders — sprechen Sie mit einem Berater zu Ihrer.

Kurze Antworten

Häufig gestellte Fragen

Welcher Steuersatz gilt für deutschsprachige Verkäufer?
Deutschland, Österreich und (über bilaterale Vereinbarungen) die Schweiz werden im Rahmen der EU/EWR-Behandlung mit 19 % auf den tatsächlichen Kapitalertrag besteuert — nicht 24 % wie für Verkäufer außerhalb der EU/EWR. Bei Schweizer Wohnsitz prüfen wir die genaue Einordnung im Einzelfall.
Was ist der 3 %-Einbehalt und wird er erstattet?
Der Käufer behält beim Notar 3 % des Verkaufspreises ein und führt sie als Vorauszahlung auf Ihre Kapitalertragsteuer an das spanische Finanzamt ab. Liegt Ihre tatsächliche Steuer unter diesem Betrag — oder verkaufen Sie mit Verlust — haben Sie über Modelo 210 Anspruch auf Erstattung der Differenz oder des gesamten Betrags.
Was kann ich vom Gewinn abziehen?
Dokumentierte Verbesserungskosten (Renovierungen, Anbauten), Verkaufskosten (Maklerprovision inkl. IVA, plusvalía, Rechtsberatung) und bestimmte Anschaffungsnebenkosten (Notar, Eintragung, ITP beim Kauf). Bewahren Sie alle Rechnungen auf — ohne Belege kein Abzug.

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